Ihren Ersten Termin für Hilfe oder Betreuung bekommen Sie innerhalb von 5 Tagen
Haushaltshilfe- kostenlos:
| Hilfe im Überblick:
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Hauswirtschaft
- Reinigung des Wohnbereichs
- Wäsche waschen
- Bett beziehen
- Gardinen waschen
- kochen und backen
- Pflege von Haustieren
- Pflanzen Garten
Botengänge
- alltägliche Einkäufe
- Medikamente abholen
- Post holen und abgeben
- Dokumente übergeben
- sonstige Erledigungen
Betreuung
- Begleitung zu Terminen und Veranstaltungen
- gemeinsame Aktivitäten und Ausflüge
- Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten
- Entlastung von Angehörigen
| Heutzutage ist es für viele Familien eine Herausforderung, die Betreuung ihrer Angehörigen sicherzustellen, insbesondere wenn diese Unterstützung im Alltag benötigen. Unsere Alltagshilfe- und Alltagsbetreuung bietet Lösungen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche ab Pflegegrad 1. Wir unterstützen Menschen dabei, ein eigenständiges Leben zu Hause zu führen, mit individuellen Betreuungslösungen, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Unser erfahrenes Team bietet eine Vielzahl von Unterstützungsleistungen an, von alltäglichen Aufgaben bis hin zu speziellen Bedürfnissen. Wir bieten auch eine kostenlose und transparente Beratung an, um sicherzustellen, dass unsere Hilfe ohne finanzielle Hürden zugänglich ist. Mit unserem flexiblen und engagierten Team an Ihrer Seite, könnten wir Ihre erste Anlaufstelle für qualitativ hochwertige Unterstützung im Alltag sein. Wir legen großen Wert auf die individuellen Bedürfnisse und Wünsche jedes Kunden und bieten maßgeschneiderte Lösungen, um Ihnen zu helfen, ein selbstständiges Leben zu führen. |
Was Sie wissen sollten!
Übersicht über Leistungen, die bei der Krankenkasse abrechnungsfähig sind.
Gemäß § 45a SGB XI sind wir als anerkannter Leistungserbringer eingetragen und rechnen unsere Leistungen direkt mit der Kranken- oder Pflegeversicherung ab. Dabei bieten wir unsere Dienstleistungen nicht nur Versicherten, sondern auch Privatpersonen an. Unser Angebot gilt ab Pflegegrad 1, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Unser Fokus liegt darauf, individuelle Unterstützung bedarfsgerecht anzubieten und eine optimale Betreuung sicherzustellen.
Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI Jeder Person ab Pflegegrad 1 steht ein monatliches Budget von 131,00 Euro zu, ohne dass eine Genehmigung oder Antragstellung erforderlich ist. Nicht genutzte Guthaben können problemlos in den nächsten Monat übertragen werden |
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und im Krankheitsfall nach §38 SGB V Wenn Sie aufgrund einer Krankheit nicht mehr selbst die Haushaltsarbeiten erledigen können, haben Sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Bitte stellen Sie den Antrag vor Beginn der Haushaltshilfe. Ihr Arzt kann Ihnen eine Bescheinigung über die Notwendigkeit und den Umfang der Haushaltshilfe ausstellen. |
Umwandlung der Pflegesachleistungen Ab Pflegegrad 2 können Sie bis zu 40% des maximalen Pflegesachleistungsbetrags einfach umwandeln. Wenn der Entlastungsbetrag von 131,00 Euro bereits genutzt wurde, kann der Umwandlungsanspruch für zusätzliche Betreuungsleistungen genutzt werden (§ 45a Absatz 4 SGB XI). |
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege "Neuregelung ab 1. Juli 2025" Die bisher in den § 39 und 42 SGB XI separat vorgesehenen Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden mit Wirkung zum 1. Juli 2025 nach dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) im neuen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539,00 Euro zusammengeführt. Verhinderungspflege (auch Ersatzpflege genannt) ist eine zeitlich begrenzte Vertretung der Hauptpflegeperson. Sie greift, wenn die pflegende Person aus verschiedenen Gründen wie Krankheit, Urlaub oder auch Überstunden an der Pflege gehindert ist. Um gleiche Bedingungen zu schaffen, werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angeglichen. Das bedeutet, die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. Sie kann also unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 für Ersatzpflegeleistungen genutzt werden. Verhinderungspflege kann nun auch für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden, statt wie bislang nur für sechs Wochen. Außerdem wird das hälftige Pflegegeld während bis zu acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, statt wie bisher für höchstens sechs Wochen. |



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